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Wohnungseigentümer dürfen "ihre" Fenster nicht eigenmächtig austauschen

15. Dez. 2018
1 Min. Lesezeit

Die Instandhaltung und Modernisierung von Außenfenstern ist Sache der Wohnungseigentümergemeinschaft und nicht des einzelnen Eigentümers. Denn Außenfenster zählen zwingend zum Gemeinschaftseigentum.





Darauf weist der Verbraucherschutzverband Wohnen im Eigentum e.V. (WiE) hin. "Jede Veränderung, Erneuerung, Vergrößerung etc. eines Außenfensters braucht den Beschluss der Eigentümergemeinschaft, damit Sie nicht auf den Kosten sitzenbleiben oder sich gar eine Rückbauverpflichtung einhandeln", erklärt WiE-Referentin Sabine Feuersänger. Die gute Nachricht: Für die Instandhaltung und Modernisierung von Gemeinschaftseigentum müssen grundsätzlich auch alle Miteigentümer zahlen, selbst wenn es nicht um die Fenster der eigenen Wohnung geht.


Kompliziert wird es allerdings immer dann, wenn Teilungserklärungen oder Beschlüsse von den genannten Grundsätzen abweichen. So ist es zwar unwirksam, wenn Teilungserklärungen Fenster dem Sondereigentum zuordnen. Doch das wird von manchen Gerichten dann so interpretiert, dass die Eigentümer für die Kosten "ihrer" Fenster allein aufkommen sollen. "Das heißt dann, Sie dürfen zahlen, aber noch immer nichts entscheiden", warnt Feuersänger. "Selbst wenn Sie laut Teilungserklärung für die Instandhaltung der Fenster in Ihrer Wohnung verantwortlich sind, gilt weiterhin: Ohne WEG-Beschluss dürfen Sie nicht von Kipp- zu Drehkippfenstern oder von einteiligen zu Sprossenfenstern wechseln, keine Rollläden, Außenjalousien oder Sonnenschutz einbauen."

 
 
 

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